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Volksabstimmung

 

In der Bundesrepublik Deutschland heißt die Volksabstimmung auch Bürger- oder Volksentscheid. Das dogmatische Fundament des Menschenrechts der Abstimmungen erlaubt nicht nur die Abstimmung zu einem Thema (Landeszugehörigkeit) oder im nationalen Rahmen, sondern auch international und/oder zwischenstaatlich. Bund.

Nach Artikel 29 des Grundgesetzes ist bei einer Neugliederung des Bundesgebiets ein Volksentscheid zur Bestätigung nötig (zum Beispiel Grenzveränderungen eines Bundeslandes), sowie nach Artikel 146 des Grundgesetzes zur Verfassungsablösung.

Artikel 20 Grundgesetz lautet: „(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ Länder.

Auf der Ebene der Bundesländer sehen heute alle Landesverfassungen Volksbegehren und Volksentscheide vor. Im Nachkriegsdeutschland war jedoch Bayern lange Zeit das einzige Land, das Volksabstimmungen kannte; diese wurden dort, durch die Schweiz inspiriert, 1946 eingeführt.

Auf kommunaler Ebene gibt es Bürgerbegehren/Bürgerentscheide.

In Artikel 20 des deutschen Grundgesetzes heißt es, die Staatsgewalt werde vom Volke „in Wahlen und Abstimmungen“ ausgeübt. Volksabstimmungen auf Landes- und Bundesebene werden damit grundsätzlich auf die gleiche Stufe wie Wahlen gestellt. Für die tatsächliche Durchführung von Volksentscheiden auf Bundesebene müsste das Grundgesetz jedoch erneut geändert werden, da als Gesetzgeber bisher nur der Bundestag (zusammen mit dem Bundesrat) in Artikel 76 Abs. 1 GG aufgeführt ist. Einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Grundgesetzes hat die FDP am 25. Januar 2006 in den Bundestag eingebracht (Bundestagsdrucksache 16/474). Darin schlägt sie vor, das Grundgesetz durch die Einführung der unmittelbaren Bürgerbeteiligung in Form von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid auf Bundesebene zu ändern bzw. zu ergänzen. Auch die SPD, Die Linke und die Grünen plädieren seit langem für die Ergänzung der Gesetzgebung auf Bundesebene durch Volksentscheide und direktdemokratische Elemente. Die Linke und die Grünen haben ebenfalls dahingehende Gesetzentwürfe in den Bundestag eingebracht (Bundestagsdrucksachen 16/1411 bzw. 16/680). CDU/CSU lehnen hingegen direktdemokratische Elemente auf Bundesebene ab. In der Großen Koalition waren sie daher nicht durchsetzbar. Verfassungsrechtlich mindestens problematisch ist die Beteiligung der Länder an einer derartigen Volksgesetzgebung. Nach Art. 79 (3) sind diese an der Gesetzgebung zu beteiligen. Zwar - so die Lesart der meisten Verfassungsrechtler - muss dies nicht zwangsläufig über den Bundesrat geschehen, jedoch stellt sich die Frage nach der Alternative. Eine Lösungsmöglichkeit wäre die Einführung von Länderquoten, analog zur Schweizer Kantonsstimme. Doch auch diese Möglichkeit wirft erhebliche verfassungsrechtliche und praktische Probleme auf. Aus diesem Grund wird in der politischen Wissenschaft neuerdings der Vorschlag gemacht, auf die Volksinitiative zu verzichten und stattdessen direktdemokratische Elemente nach dem parlamentarischen Prozess einzubauen. Denkbar sind hier zwei Möglichkeiten: Zum einen könnte die Möglichkeit der Vetoinitiative geschaffen werden. Das Volk könnte damit über ein bereits verabschiedetes Gesetz eine Abstimmung durchführen und dieses Gesetz bei Erfolg zu Fall bringen. Daneben wäre eine zweite Alternative ein von der Regierung ausgelöstes Referendum - das Volk könnte so ein Gesetz, das der Bundesrat gestoppt hat, in Gang setzen.



Quelle:www.wikipedia.de

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